Satzung

Kulturverein Landenhausen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein trägt den Namen: Kulturverein Landenhausen.
  2. Er hat seinen Sitz in 36367 Wartenberg.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. .
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung,
  2. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, örtliches Brauchtum zu erhalten und zu pflegen.
  3. Er soll dazu beitragen, zeitgenössischer Kunst ein Podium zu geben.
  4. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch museale Ausstellungen und Veranstaltungen, die Pflege des heimischen Dialekts, die Erhaltung und Pflege von Kulturstätten und durch Darbietungen zeitgenössischer Kunst.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Vereinsvorstand ist unentgeltlich tätig. Er hat nur den gesetzlichen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a) alle natürlichen Personen
    b) juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
    Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder müssen die gemeinnützigen Ziele des Vereins, wie sie in § 2 aufgeführt sind, unterstützen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten möglich.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Auschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mittelteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) einem Vorsitzenden (einer Vorsitzenden)
    b) einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorsitzenden)
    c) einem Kassenwart (Kassenwartin)
    d) einem stellvertretenden Kassenwart (Kassenwartin)
    e) einem Schriftführer (Schriftführerin)
    f) einem Stellvertretenden Schriftführer (Schriftführerin)
    g) mindestens zwei Beisitzern (Beisitzerinnen)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
  4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im Bedarfsfall auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  7. Der Vorstand kann zur Beratung in fachlichen Fragen einen Beirat bilden und zu seinen Sitzungen einladen.
  8. Der Vorstand kann Gäste mit beratender Stimme in die Mitgliederversammlung einladen.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus wahrnehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung wird im amtlichen Verkündigungsorgan der Gemeinde Wartenberg (Wartenberger Nachrichten) veröffentlicht und/oder schriftlich oder per E-Mail an alle Vereinsmitglieder gesandt. Sie enthält die Tagesordnung mit Ankündigung der Gegenstände, die zur
    Beschlussfassung anstehen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Wenn unvorhersehbare Vorkommnisse nach der Veröffentlichung der Tagesordnung
    diese verändern, kann die Versammlung zu Beginn der Sitzung nachträglich der Veränderung zustimmen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden
    Gegenstandes beantragen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) die Grundsätze der Vereinsarbeit
    b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands
    c) die Wahl zweier Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
    d) die Änderung der Satzung
    e) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsprüfungsbericht
    f) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    g) die Aufhebung der Mitgliedschaft
    h) die Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der
    Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu Mitgliederversammlung gefasst werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Behindertenhilfe Vogelsberg e.V.“, Pestalozzistraße 1 in 36358 Herbstein.

KvL · Fassung vom 12.05.2017